Umfassender Recherchebericht: Verfahrenseinstellung gegen Tischtennis-Jugendtrainer
Datum der Erstellung: 27. Juni 2026 – Autor: Manus AI

1. Einleitung und Zusammenfassung des Falles
Im Juni 2026 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Ermittlungen gegen einen ehemaligen Tischtennis-Jugendtrainer eingestellt hat. Der Fall hatte in Österreich für großes Aufsehen gesorgt, da er nicht nur schwerwiegende Vorwürfe wegen des Verdachts auf Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses umfasste, sondern auch strukturelle Schwächen im Kinderschutz des österreichischen Tischtennisverbandes (ÖTTV) offenbarte. Die Vorwürfe betrafen sexuelle Übergriffe und anzügliches Verhalten gegenüber minderjährigen Spielerinnen, die dem Verband bereits seit 2024 bekannt gewesen sein sollen.
Die späte öffentliche Aufarbeitung führte zu massiver Kritik am ÖTTV, einem zeitweiligen Förderstopp durch das Sportministerium und schließlich zu weitreichenden Reformen im Bereich des Gewaltschutzes im österreichischen Sport.
2. Chronologie der Ereignisse
Die Entwicklung des Falles erstreckt sich über mehrere Jahre und zeigt eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Bekanntwerden der Vorwürfe und den tatsächlichen Konsequenzen.
| Zeitraum | Ereignis | Beschreibung |
| Mai 2024 | Erste Meldung | Die Kärntner Landestrainerin Branka Pasalic informiert den ÖTTV über Vorwürfe von sexuellen Übergriffen, die ihr von Nachwuchsspielerinnen anvertraut wurden. Ihr wird laut eigenen Aussagen vom Verband ein „Maulkorb“ erteilt. |
| Februar 2026 | Publikwerdung | Die Tageszeitung Der Standard macht die Vorwürfe öffentlich. Ehemalige Spielerinnen berichten von anzüglichem Verhalten („Er hat sich oft zu uns ins Bett gelegt“) . |
| März 2026 | Erste Konsequenzen | Das Sportministerium verhängt einen Förderstopp gegen den ÖTTV. Der Verband gründet einen unabhängigen „Health and Care“-Ausschuss zur Aufarbeitung. |
| Juni 2026 | Verfahrenseinstellung | Die Staatsanwaltschaft Wien stellt die Ermittlungen gegen den Trainer nach § 190 StPO ein. Das Sportministerium hebt den Förderstopp nach erfolgten Reformschritten des ÖTTV wieder auf. |
3. Rechtliche Hintergründe der Verfahrenseinstellung
3.1 Die Vorwürfe nach § 212 StGB
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wurden wegen des Verdachts auf Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) geführt. Dieser Paragraph stellt geschlechtliche Handlungen mit minderjährigen Personen unter Ausnützung einer Autoritätsstellung (wie sie ein Trainer innehat) unter Strafe. Das Strafmaß reicht dabei von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei geschlechtlichen Handlungen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei sexueller Belästigung.
Für eine Verurteilung muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die sexuelle Handlung oder Belästigung nachweisen, sondern auch die Ausnutzung des Autoritätsverhältnisses und die Minderjährigkeit der Betroffenen zum Tatzeitpunkt. Zudem muss eine Verurteilung als überwiegend wahrscheinlich (über 50 Prozent) erachtet werden.
3.2 Die Einstellung nach § 190 StPO
Die Einstellung des Verfahrens am 24. Juni 2026 erfolgte gemäß § 190 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Paragraph verpflichtet die Staatsanwaltschaft, von der weiteren Verfolgung abzusehen, wenn einer von drei Gründen vorliegt:
1. Die Tat ist nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht.
2. Die weitere Verfolgung ist aus rechtlichen Gründen unzulässig (z. B. Verjährung).
3. Es besteht kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung.
Im vorliegenden Fall griff der dritte Grund. Dies bedeutet in der Praxis zumeist, dass die Beweislage nicht ausreichte, um eine Verurteilung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Oftmals stehen in solchen Fällen Aussage gegen Aussage, oder die dokumentierten Vorfälle (wie Fotos und Videos) reichen für den strengen strafrechtlichen Nachweis eines Delikts nach § 212 StGB nicht aus.
„Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.“
Die Einstellung bewirkt eine Sperrwirkung („ne bis in idem“), was bedeutet, dass der Beschuldigte wegen desselben Sachverhalts grundsätzlich nicht erneut verfolgt werden darf. Den Opfern steht jedoch das Recht zu, binnen 14 Tagen einen Fortführungsantrag (§ 195 StPO) zu stellen, sofern sie Bedenken gegen die rechtliche oder tatsächliche Würdigung der Staatsanwaltschaft haben oder neue Beweismittel vorlegen können.
4. Kritik am Verband und strukturelle Konsequenzen
Der Fall löste eine intensive Debatte über den Umgang mit Missbrauchsvorwürfen im österreichischen Spitzensport aus. Im Zentrum der Kritik stand der Österreichische Tischtennisverband (ÖTTV).
4.1 Versäumnisse und „Maulkorb“-Vorwürfe
Obwohl die Kärntner Landestrainerin Branka Pasalic den Verband bereits im Mai 2024 über die Vorwürfe informiert hatte, blieb der Trainer zunächst im Amt. Pasalic gab an, dass ihr von Vorstandsmitgliedern mitgeteilt worden sei, sie solle über die Vorfälle „nicht reden“. Zudem wurde kritisiert, dass der Trainer auch nach der Trennung durch den ÖTTV in seinem lokalen Verein weiterhin Nachwuchsarbeit leisten durfte.
Diese Verzögerung in der Aufarbeitung führte zu massiven Rücktrittsforderungen gegen Verbandspräsident Wolfgang Gotschke und Boykott-Drohungen durch andere Vereine in der Tischtennis-Bundesliga.
4.2 Reformen und „Safe Sport Kodex“
Als Reaktion auf den massiven öffentlichen Druck und den Förderstopp durch das Sportministerium im März 2026 leitete der ÖTTV mehrere Reformschritte ein. Dazu zählte die Einrichtung eines „Health and Care“-Ausschusses, der mit verbandsunabhängigen Personen besetzt wurde, sowie die Schaffung von Disziplinarstrukturen und unabhängigen Vertrauenspersonen.
Diese Maßnahmen führten am 22. Juni 2026 zur Aufhebung des Förderstopps durch Sport-Staatssekretärin Michaela Schmidt. Gleichzeitig kündigte das Ministerium die Ausarbeitung eines österreichweiten „Safe-Sport-Kodex“ an, der in Zusammenarbeit mit der Initiative „100 % Sport“ und der „Sport Austria“ erstellt wird. Dieser Kodex soll verbindliche Standards für Prävention, Meldestrukturen und Schutzmaßnahmen im gesamten österreichischen Sport etablieren, nach dem Vorbild von Ländern wie der Schweiz und Finnland.
5. Fazit
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Tischtennis-Jugendtrainer verdeutlicht die hohen rechtlichen Hürden bei der strafrechtlichen Verfolgung von Missbrauchsvorwürfen im Sport. Auch wenn das strafrechtliche Verfahren ohne Anklage endete, hat der Fall tiefgreifende sportpolitische Konsequenzen nach sich gezogen. Die Verzögerungen in der verbandsinternen Aufarbeitung haben den Bedarf an unabhängigen Meldestellen und verbindlichen Kinderschutzrichtlinien im österreichischen Sport schonungslos offengelegt und den Anstoß für die Entwicklung eines nationalen „Safe Sport Kodex“ gegeben.
Referenzen
[7] Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Strafgesetzbuch § 212. Abgerufen unter:
[8] Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Strafprozessordnung 1975 § 190. Abgerufen unter:
[9] ES-Law. Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Abgerufen unter:
